Datenschutzhinweise für Bewerber und Mitarbeiter

Geschrieben von Christian Scholtz, veröffentlicht am 03.12.2018

Welche Informationspflichten Unternehmen beim Einstellungsverfahren beachten müssen, erfahren Sie hier.  

Nicht nur Ihre Kunden und Webseitenbesucher müssen über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert werden, sondern auch Bewerber und Mitarbeiter haben gem. Art. 13 DSGVO ein Recht darauf zu erfahren, wie Ihre Daten verarbeitet werden. Doch wie kann das in der Praxis umgesetzt werden? Hierzu ist zunächst einmal zwischen Bewerbern und neuen Mitarbeitern zu unterscheiden.  

Werden Stellenausschreibungen auf Ihrer Webseite platziert und für den Bewerber eine Emailadresse oder ein Kontaktformular bereitgestellt reicht in der Regel ein Hinweis in der Datenschutzerklärung der Webseite selbst, um die Anforderungen des Art. 13 DSGV zu erfüllen.  Auch wenn Sie ein externes Bewerbungstool einsetzen, ist ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite der beste Weg um die Informationspflicht zu gewährleisten.  

Wird der Bewerber nun ein neuer Mitarbeiter, reicht der Hinweis in der Datenschutzerklärung nicht mehr aus. Hier bietet es sich an, einen selbständigen Datenschutzhinweis zu erstellen. Dieser kann mit der Verpflichtungserklärung zusammen als Anhang zum Arbeitsvertrag ausgegeben werden. So kann sich der neue Mitarbeiter ausreichend über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informieren.  

Die entsprechenden Dokumente und Hinweise zur Gewährleistung der Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Vorlage für den Datenschutzhinweis ihrer Mitarbeiter finden Sie auf Ihrer persönlichen Datenschutz-Plattform. Der Hinweis für die Bewerber wird bei der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung berücksichtigt.  

Für weitere Fragen zum Thema Informationspflichten gegenüber Bewerbern und Mitarbeitern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.