Datenschutzerklärung: Unterschied zu AGB
Geschrieben von Anna Tiede, veröffentlicht am 01.11.2019Webseitennutzer lesen die Datenschutzerklärung nicht – das belegt eine aktuelle Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Zeitschrift Focus.
Eine Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Zeitschrift Focus hat ergeben, dass 73 Prozent der Nutzer von Webseiten und Internetdiensten die Datenschutzerklärung nicht „wirklich“ lesen. Mehr als 77 Prozent der Befragten gaben diesbezüglich sogar an, das Lesen sei überflüssig, da den Bestimmungen sowieso zugestimmt werden müsse. Die Untersuchung entfachte unterschiedliche Auffassungen über die Aussagekraft und die Konsequenzen, die daraus zu ziehen seien – so wurde einerseits den Ergebnissen zugestimmt und andererseits eine Gesetzesreform gefordert.
Inhaltliche Anforderungen an eine Datenschutzerklärung
Der Webseitenbetreiber, als Verantwortlicher, kommt mit den Ausführungen in der Datenschutzerklärung seiner Informationspflicht gemäß Art. 12 bis Art. 14 DSGVO nach, indem er dem Betroffenen ausführliche Informationen zu den erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt. Die Datenschutzerklärung dient damit der Transparenz und der Kontrolle des Betroffenen über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten, beispielsweise um den richtigen Verantwortlichen für die Ausübung seines Auskunftsrechts kontaktieren zu können.
Muss der Datenschutzerklärung zugestimmt werden?
Einer Datenschutzerklärung muss aber nicht zugestimmt werden. Die Informationen zur Datenverarbeitung müssen nur in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, die es dem Nutzer ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen. Inwiefern sich der Nutzer mit dieser auseinandersetzt, ist ihm selbst überlassen. Der Verantwortliche erfüllt sein „Soll“, indem er dem Betroffenen in einer Datenschutzerklärung umfangreiche Informationen zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und seinen Rechten zur Kenntnisnahme bereitstellt.
Wo liegt die Problematik?
Viele Webseitenbetreiber stellen Datenschutzerklärungen bereit, die in die Nutzungsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingepflegt wurden. Datenschutzrecht und Vertragsrecht wird in diesen Fällen oftmals vermischt. Das führt zu Irritationen bei den Nutzern und erschwert die Kenntnisnahme. Die DSGVO erfordert zwar nicht zwingend eine bestätigende Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung, jedoch muss diese leicht auffindbar und zugänglich sein, um Bußgelder zu vermeiden.
Fazit
Wir empfehlen daher eine deutliche Trennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung. Sie soll unkompliziert für den Nutzer auffindbar sein. Bitte stellen Sie die Datenschutzerklärung daher auch getrennt vom Impressum über einen eigenen Link zum Abruf bereit.
Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Datenschutzerklärung haben, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.