Datenschutz durch Waffengewalt
Geschrieben von Anna Tiede, veröffentlicht am 09.09.2019Wie umfassend darf ich mich selbst schützen, wenn ich meine Daten als gefährdet empfinde? Am Beispiel eines Betroffenen der zum Gewehr griff.
In dem vor dem Amtsgereicht Riesa verhandelten Sachverhalt ging es um eine Sachbeschädigung an einer Drohne im Wert von ca. 1.500 Euro. Der Angeklagte hatte diese mit einem Luftgewehr abgeschossen, als diese über sein Grundstück flog. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich seine minderjährigen Kinder sowie seine Ehefrau im Garten, welcher durch eine bis zu drei Meter hohen Hecke umrandet wurde. Die Drohne wurde gezielt so gesteuert, dass sie der Ehefrau des Angeklagten bei der Entsorgung des Hausabfalls folgte. Der Angeklagte selbst hielt sich in der Garage auf.
Durch diese Situation alarmiert, gab der Angeklagte deutlich zu verstehen, dass die Drohne sich vom Grundstück entfernen solle. Als dies ausblieb, schoss er mit seinem Luftgewehr auf die Dohne, wobei der zweite Schuss diese zum Absturz brachte. Der mit dem Abschuss der Drohne verbundene Sachbeschädigung folgte eine Anklagte der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten.
Urteil des Gerichts
Das Gericht sah in dem gezielten Überfliegen des Grundstücks eine Verletzung des grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Dieses umfasst auch das Recht am eigenen Bild und gewährt den Schutz der engen persönlichen Lebenssphäre sowie das Recht über die Darstellung der eigenen Person eigenständig zu bestimmen. Das Grundstück des Angeklagten, insbesondere durch die hohen Hecken geschützt, stellt einen klassischen Rückzugsort im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das gezielte Überfliegen des Grundstückes durch die Drohne entspricht nach Auffassung des Gerichts einer „Ausspähung“, gerade auch deshalb, weil das Überfliegen des Grundstücks durch eine Drohne regelmäßig nicht wahrgenommen wird.
Aufgrund dessen sah Gericht den erfüllten Tatbestand der Sachbeschädigung durch den zivilrechtlichen Notstand gemäß § 288 BGB gerechtfertigt. Maßgeblich für diese Rechtfertigung ist, ob die Abwehr der Gefahr durch den Schuss mit dem Luftgewehr verhältnismäßig war, insbesondere ob ein milderes Mittel hätte ergriffen werden können. Herangezogen wurden die Möglichkeiten der Flucht sowie das Zurückgreifen auf einen Wasserschlauch. Das Gericht verwarf jedoch beide Möglichkeiten als nicht abschließend.
Nach Auffassung des Gerichts war die Zerstörung der Drohne gerade deswegen verhältnismäßig, weil die geringe Flughöhe und das stetige Verfolgen der Ehefrau „vorliegend eine deutlich über eine bloße Lästigkeit hinausgehende Intensität erreichte“.
Bedeutung
Festzuhalten ist deutlich, dass der Einsatz einer Waffe, lediglich in diesem konkreten Fall der Rechtfertigung der Sachbeschädigung und der Notstandsverteidigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts diente. Ausschlaggebend ist immer die Zusammenschau der Gegebenheiten.
Es muss also stets die mildeste Maßnahme ergriffen werden! In den überwiegenden Fällen dürfte das beispielsweise eine Unterlassungsklage sein.