Das korrekte Vorgehen bei Auskunftsanfragen

Geschrieben von Jonas Knieknecht, veröffentlicht am 23.09.2025

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein zentraler Bestandteil der Informationspflichten im Datenschutzrecht. Es ermöglicht betroffenen Personen, detaillierte Einblicke in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Eine gute Vorbereitung hilft dabei, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig Vertrauen sowie Integrität zu wahren.

Identität prüfen und Daten strukturieren

Gemäß Art. 12 Abs. 6 DSGVO ist die Identität der anfragenden Person eindeutig zu prüfen. Dies verhindert, dass sensible Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Zweifeln kann der Verantwortliche zusätzliche Nachweise verlangen (Art. 11 Abs. 2 DSGVO). Nach erfolgreicher Identifizierung sind alle relevanten Informationen zusammenzustellen, darunter Verarbeitungszwecke, Kategorien der Daten, Empfänger sowie die geplante Speicherdauer (Art. 15 Abs. 1 DSGVO).

Fristen einhalten und klar kommunizieren

Die Frist zur Beantwortung beträgt gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen Monat ab Eingang des Antrags. In Ausnahmefällen, etwa bei komplexen Anfragen, kann sie um zwei Monate verlängert werden, wobei die betroffene Person rechtzeitig zu informieren ist. Die Auskunft erfolgt in klarer Sprache und in einem gängigen elektronischen Format (Art. 12 Abs. 1 DSGVO).

Grenzen des Auskunftsrechts berücksichtigen

Nicht jede Anfrage rechtfertigt eine uneingeschränkte Offenlegung. Geschäftsgeheimnisse, die Rechte Dritter oder unverhältnismäßige Anfragen bilden klare Grenzen des Auskunftsrechts. In solchen Fällen erlaubt es die DSGVO, ein angemessenes Entgelt zu erheben oder die Auskunft unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen.

Ein sorgfältiges Vorgehen bei Auskunftsanfragen stärkt das Vertrauen betroffener Personen und unterstreicht den verantwortungsvollen Umgang mit Datenschutz. Gleichzeitig wahrt ein professionelles Handeln die eigenen Interessen, indem die rechtlichen Grenzen des Auskunftsrechts, wie sie in Art. 15 Abs. 4 DSGVO definiert sind, konsequent eingehalten werden. Eine Missachtung der Auskunftspflicht kann gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO erhebliche Bußgelder nach sich ziehen und sollte daher unbedingt vermieden werden.

Veröffentlicht am 23. September 2025

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