Brauchen Unternehmen eine KI-beauftragte Person?
Mit dem EU AI Act (KI-Gesetz) gewinnt die Frage nach der notwendigen KI-Kompetenz in Unternehmen stark an Bedeutung. Denn Art. 4 EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen dazu, entsprechende Kompetenzen vorzuhalten, wenn KI-Systeme eingesetzt werden. Doch ab welchem Punkt lohnt es sich, einen KI-Beauftragten zu benennen?
KI-Kompetenz richtig einschätzen
Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an technischem und rechtlichem Wissen verfügen. Dabei spielen Vorkenntnisse, Erfahrungen und Ausbildung der Personen eine wichtige Rolle. Zudem ist der Kontext entscheidend, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, sowie die Personen oder Personengruppen, die damit interagieren.
Der EU AI Act verlangt zwar nicht ausdrücklich einen dezidierten KI-Beauftragten. Doch sobald KI-Lösungen implementiert und in unterschiedlichen Unternehmensbereichen eingesetzt werden, zahlt es sich in der Praxis recht schnell aus, eine zentrale Person zu etablieren, die etwa für eine Risikobewertung, Koordination und Weiterbildung zuständig ist. Denn ein KI-Beauftragter fungiert als Schnittstelle zwischen Technik, Recht und Management. Er stellt sicher, dass Konzepte zur KI-Governance entwickelt, aktualisiert und vor allem von allen beteiligten Personen verstanden werden. Darüber hinaus koordiniert ein KI-Beauftragter die Schulungen der Mitarbeitenden und sorgt für einen kontinuierlichen Wissensaufbau, sodass alle relevanten Stakeholder KI-Systeme kompetent und gesetzeskonform nutzen können.
Da der EU AI Act über Art. 4 hinaus hohe Anforderungen an Transparenz und Risikobewertung stellt, ist es sinnvoll, das KI-Know-how im Unternehmen stetig auszubauen. Gerade wenn KI-Systeme kritischere Aufgaben übernehmen oder bei sensiblen Daten eingesetzt werden, ist der Bedarf an Fachkräften mit interdisziplinärem KI-Wissen besonders groß. So können Fehlerquellen frühzeitig erkannt und regulatorische Vorgaben zuverlässig eingehalten werden.
Am einfachsten lässt sich diese Aufgabe über einen externen Dienstleister wie die WS Datenschutz GmbH realisieren.
Fazit: KI-Wissen stetig ausbauen
Ob ein KI-Beauftragter notwendig ist, variiert je nach Einsatzintensität und Komplexität der verwendeten KI-Systeme. Wichtig bleibt in jedem Fall, dass Mitarbeitende ausreichend geschult werden und das KI-Wissen stetig ausgebaut wird. Aber auch eine kompetente Risikobewertung der eingesetzten KI-Systeme ist unabdingbar, wenn man mit großen Auftraggebern kontrahieren und/oder Bußgelder vermeiden möchte.

Kemal Webersohn, Geschäftsführer
Weitere Artikel des Autoren
- DS-GVO & Gesundheitsbranche
- Öffentliche Diskussionen und Lobbyarbeit zum AI Act: Wer beeinflusst die Regulierung?
- Kritik am EU AI Act: Zu streng, zu unklar, zu langsam?
- Der AI Act im Vergleich zu US-Regulierungen
- Neue Standardvertragsklauseln nach Schrems II
- Unterschied zwischen Widerruf und Widerspruch
Verwandte Artikel
- Nutzung des Google Tag Manager nur mit Einwilligung!
- Aufklärung und Einwilligung – oder: Warum eine freiwillige Einwilligung Informiertheit voraussetzt
- Einwilligungspflichtig oder nicht – Wann ist ein Cookie technisch notwendig?
- Die Einwilligung zur Datenverarbeitung von Minderjährigen
- Das Koppelungsverbot der DSGVO
- Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos