BGH-Urteil zur Speicherdauer: SCHUFA darf Daten länger speichern als das Schuldnerverzeichnis

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 14.01.2026

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar: Private Auskunfteien wie die SCHUFA sind bei der Speicherung erledigter Zahlungsausfälle nicht automatisch an die strengen Löschfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses gebunden. Was bedeutet das Urteil (Az. I ZR 97/25) für den Datenschutz und die Kreditwirtschaft?

Zuletzt sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Aufsehen, als er entschied, dass Einträge zur Restschuldbefreiung bei der SCHUFA nicht länger gespeichert werden dürfen als im öffentlichen Insolvenzregister. Viele nahmen an, dies gelte nun pauschal für alle Daten. Doch der BGH differenziert in seinem aktuellen Urteil vom 18. Dezember 2025 deutlich. Wir fassen zusammen, warum dieses Urteil die Position der Auskunfteien stärkt und was es für Unternehmen bedeutet.

Worum ging es im Streitfall?

Im Zentrum des Verfahrens stand die Klage einer betroffenen Person gegen die SCHUFA Holding AG. Die Auskunftei hatte drei Zahlungsausfälle gespeichert, die allesamt zwischen Dezember 2020 und Dezember 2022 beglichen wurden. Trotz der vollständigen Bezahlung blieben die Einträge bestehen und flossen weiterhin in die Bonitätsbewertung ein.

Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des EuGH und verlangte Löschung sowie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte ihr zunächst Recht gegeben und argumentiert, dass private Auskunfteien Daten keinesfalls länger speichern dürften als das öffentliche Schuldnerverzeichnis. Dort müssen Einträge nach beglichener Schuld sofort gelöscht werden. Der BGH sah das in der Revision jedoch anders.

Warum der BGH die Löschfristen anders bewertet

Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung, dass die Regeln des staatlichen Schuldnerverzeichnisses (§ 882e ZPO) eins zu eins auf private Auskunfteien übertragbar sind. Die Karlsruher Richter betonten, dass hier zwei unterschiedliche Systeme vorliegen:

  • Unterschiedliche Datenquellen: Im Gegensatz zum Fall der Restschuldbefreiung (den der EuGH entschied), stammten die Daten hier nicht aus einem öffentlichen Register, sondern wurden der SCHUFA direkt von Vertragspartnern gemeldet.
  • Unterschiedliche Zwecke: Das Schuldnerverzeichnis dient der Zwangsvollstreckung. Auskunfteien hingegen sollen die Kreditwürdigkeit umfassender bewerten – sowohl im Interesse der Kreditgeber als auch zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung.

Das Gericht stellte fest, dass die sofortige Löschung im öffentlichen Register eine spezifische gesetzliche Wertung für die Zwangsvollstreckung ist, die nicht automatisch den Maßstab für die Bonitätsprüfung auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bildet.

Verhaltensregeln als wichtiger Maßstab

Ein entscheidender Punkt des Urteils ist die Aufwertung der sogenannten „Codes of Conduct“ (Verhaltensregeln) gemäß Art. 40 DSGVO. Die deutschen Auskunfteien haben sich auf Löschfristen geeinigt – oft drei Jahre Tag-genau nach Erledigung.

Der BGH stellte klar:

  • Genehmigte Verhaltensregeln können als Richtschnur für die Interessenabwägung dienen.
  • Sie schaffen Rechtssicherheit bei der Massenverarbeitung von Daten.
  • Dennoch muss im Einzelfall geprüft werden, ob besondere Umstände eine frühere Löschung erfordern.

Da das OLG Köln diese detaillierte Interessenabwägung versäumt hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Fazit: Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Das BGH-Urteil (I ZR 97/25) ist ein wichtiges Signal für die Kreditwirtschaft. Es bestätigt, dass private Auskunfteien berechtigte Interessen verfolgen, die eine Speicherung über die Fristen öffentlicher Register hinaus rechtfertigen können – solange die Daten nicht aus diesen Registern abgeschrieben wurden.

Für Unternehmen und betroffene Personen heißt das: Die pauschale Berufung auf „Löschung sofort nach Zahlung“ greift bei privaten Auskunfteien nicht immer. Stattdessen sind die genehmigten Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) und eine saubere Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) der entscheidende Maßstab.

Sprechen Sie uns gerne an, bei Fragen zu BGH-Urteil zur Speicherdauer: SCHUFA darf Daten länger speichern als das Schuldnerverzeichnis

Kemal Webersohn

Geschäftsführung
Christian Scholtz

Christian Scholtz

Geschäftsführung
Kemal Webersohn,

Geschäftsführer der WS Datenschutz GmbH und seit über zehn Jahren im Datenschutz und in der Informationssicherheit tätig.

Er schreibt außerdem auf unserem Blog zu Themen rund um Datenschutz, Informationssicherheit und die KI-Verordnung.

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