Bevollmächtigte für KI außerhalb der EU für GPAI gem. Art. 54 KI-VO

Die KI-Verordnung (KI-VO) bezieht auch Anbieter ein, die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln – also Systeme, die für eine Vielzahl von Anwendungen wie für Textverarbeitung, Bilderkennung oder Codegenerierung eingesetzt werden können – General Purpose AI Models genannt.

Doch was passiert, wenn diese Anbieter nicht in der EU ansässig sind, sondern in Drittstaaten, deren KI aber in der EU zum Einsatz kommt?

Genau das regelt Artikel 54: Er verpflichtet Unternehmen dazu, einen Bevollmächtigten in der EU zu benennen, der als rechtlicher Ansprechpartner für Behörden und das KI-Büro fungiert. Geschieht das nicht, ist mit Geldbußen zu rechnen.

Der Bevollmächtigte ist aber auch deswegen eine zentrale Figur, da er daran mitwirkt, dass die Pflichten der KI-VO umgesetzt werden, damit werden gleiche Wettbewerbsbedingungen der in der EU eingesetzten KI-Systeme geschaffen (1).

Ausgenommen sind freie und quelloffene KI-Lizenzen.

Wesentliche Aufgabenbereiche einer bevollmächtigten Person (2):

  1. KI-Anbieter überprüfen bzw. sicherstellen, dass dieser die Vorschriften der KI-VO rechtmäßig umsetzt.
  2. Technische Dokumentation (Kopien) bereithalten.
  3. Informationen gegenüber Aufsichtsbehörden bereitstellen.
  4. Mit KI-Büro und Behörden zusammenarbeiten.

Der Artikel 54 stärkt im Grunde die Durchsetzbarkeit der KI-Verordnung über die EU-Grenzen hinaus.

(Quellenangaben:
1 Vgl.: BeckOK KI-Recht/Schneider KI-VO Art. 54 Rn. 2
2 Vgl. ebd. Art. 54 Rn. 1-28)