Das Recht, die Auskunft zu verweigern

Geschrieben von Jan Steinbach, veröffentlicht am 05.04.2019

Nicht jedem Auskunftsersuchen der Betroffenen muss nachgegangen werden. Es gibt mehrere Fälle, in denen eine Auskunft verweigert werden kann.

Ausschlüsse des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO 

Grundsätzlich hat jede betroffene Person das Recht, Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu verlangen. Zudem kann der Anspruchsteller vom Verantwortlichen verlangen, eine Kopie seiner Daten zu erhaltenDoch selten wird ein Recht von Gesetzes wegen ausnahmslos gewährleistet. So gibt es in der Datenschutzgrundverordnung, aber auch im Bundesdatenschutzgesetz einige Vorschriften, die das Recht auf Auskunft einschränken, auch wenn Art. 15 DSGVO selbst keine Ausnahmen vorsieht.  

Auskunftsverweigerungsrecht bei unbegründeten oder Exzessiven Anträgen 

Die prominenteste Ausnahmevorschrift ist wohl Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO, die für alle Rechte des Betroffenen gilt, die einen Antrag beinhalten. Hiernach muss ein solcher nicht beantwortet werden, wenn der Anträge entweder offenkundig unbegründet sind oder ein exzessives Ausmaß annehmen. Leider gibt es bisher noch keine Gerichtsentscheidungen, welche die unbestimmten Begriffe mit Inhalt füllen und z.B. Maßstäbe zur Bestimmung der Häufigkeit oder Unbegründetheit aufstellen. Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet istZu beachten ist dabei, dass gem. Art. 12 Abs. 5 S. 3 DSGVO der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen muss. 

Auskunftsverweigerungsrecht bei Vorliegen von Aufbewahrungsvorschriften oder in Sicherheitskopien 

Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es eine weitere Vielzahl von Ausnahmevorschriften. Besonders wichtig für private Unternehmen sind die Ausnahmen des § 34 Abs. 2 BDSG. Dieser enthält zwei Ausnahmevorschriften: gemäß Nr. 2 lit. a) muss keine Auskunft erteilt werden, wenn die Daten nur deshalb noch gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen. Exemplarisch kann hier § 257 HGB, § 74 Abs. 2 GmbHG oder § 147 AO genannt werden. Nach Nr. 2 lit. b) BDSG besteht zudem kein Auskunftsrecht, wenn die Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Der Zweck der Datensicherung erfasst insbesondere Sicherheitskopien/Backups, Protokolle oder log-files. Unter Daten, die zwecks einer Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, werden solche Daten erfasst, die ausschließlich für die spätere Kontrolle z.B. durch den Datenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.  

Fazit 

Der Betroffene hat gem. Art. 15 DSGVO ein generelles Recht darauf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Verantwortliche kann einen solchen Antrag verweigern, wenn dieser unbegründet oder exzessiv ist oder wenn es sich bei diesen Daten um solche handelt, die auf Grundlage von Aufbewahrungspflichten gespeichert oder durch Backups gesichert werden.  

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Auskunftsverweigerungsrecht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.