Aus TTDSG wird TDDDG, was ändert sich?

Geschrieben von Yannick Garbsch, veröffentlicht am 12.06.2024

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde am 13. Mai 2024 zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Ebenso wurde das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft trat, abgelöst.

Aber welche Folgen ergeben sich aus diesen Änderungen?

Hintergrund des TDDDG

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ist am 01.12.2021 unter dem Namen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Im Zuge des europäischen Digital Services Act (DSA) wurde das TTDSG am 13. Mai 2024 in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Die Änderung diente der Anpassung des deutschen Rechts an den Digital Services Act (DSA) und weiteren Digitalgesetzen der EU.

Der DSA selbst ist wiederum am 16. November 2022 in Kraft getreten und ist seit dem 17. Februar 2024 allumfassend anwendbar. Ziele sind die Festlegung einheitlicher horizontaler Regeln sowie die Schaffung eines sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds. Zudem soll eine robuste und dauerhafte Aufsichtsstruktur implementiert werden, durch die eine wirksame Aufsicht über Online-Plattformen in Europa sichergestellt wird.

Darüber hinaus verpflichtet der Digital Services Act (DSA) Anbieter digitaler Dienste, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Dies überwacht die EU-Kommission. In Deutschland ist wiederum die Bundesnetzagentur für die Kontrolle zuständig. Grundlage hierfür ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft trat und das Telemediengesetz (TMG) ablöste.

Was das TDDDG regelt

Der Anwendungsbereich des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) hat sich im Vergleich zum Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) nicht verändert. Das Gesetz regelt gemäß § 1 Abs. 1 TDDDG:

  • das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhörverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen,
  • besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten,
  • die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre im Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Rufnummernunterdrückung und -anzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,
  • die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzerverzeichnissen,
  • die von Anbietern von digitalen Diensten zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen,
  • die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter von digitalen Diensten,
  • den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen hinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen der Endnutzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, und
  • die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation.

Die besonderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TDDDG) richten sich an Telekommunikationsdienste und digitale Dienste. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG sind Anbieter von digitalen Diensten jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Diensten erbringen, an der Erbringung mitwirken oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermitteln.

Das DDG

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) dient der nationalen Umsetzung des Digital Service Acts (DSA) der Europäischen Union und erweitert die europäische Verordnung. Ziele sind die Vereinheitlichung rechtlicher Vorgaben für Internetplattformen, ein höheres Maß an Transparenz sowie die Stärkung der Rechte von Nutzern und Nutzerinnen.

Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) besteht aus 31 Paragrafen und gilt für alle Anbieter digitaler Dienste. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2015/1535 vom 9. September 2015 ist unter einer digitalen Dienstleistung eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, zu verstehen. Geregelt werden Informationspflichten, Rechtsverletzungen von Nutzern, Bußgelder, Zuständigkeiten sowie Überwachungsstellen und deren Ausgestaltung.

Was ist nach der Gesetzesänderungen neu?

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) hat im Vergleich zum Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), welches durch das TDDDG abgelöst wurde, kaum inhaltliche Änderungen. Der nationale Sonderbegriff „Telemedium“ wurde aufgrund der Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes durch die Terminologie „digitaler Dienst“ der europäischen Verordnung ersetzt. So wurde in § 25 TDDDG, anders als im inhaltsgleichen Vorgänger § 25 TTDSG, der Begriff des „digitalen Dienstes“ anstatt der des „Telemediendienstes“ verwendet.

Neu ist die Regelung in § 4 TDDDG zum digitalen Erbe. Danach steht das Fernmeldegeheimnis der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

Durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurde sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) abgelöst. Auch hier handelt es sich mehr um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.

Was muss beachtet werden?

Die Änderungen können folgende Auswirkungen und mithin folgenden Handlungsbedarf auslösen:

  • Impressum: Die allgemeinen Informationspflichten für Telemedienanbieter, die bisher in § 5 TMG geregelt waren, findet sich nun in § 5 DDG. Daher sollte im Impressum § 5 TMG durch § 5 DDG ersetzt werden, sofern eine Norm zitiert wurde.
  • Cookie-Banner und Datenschutzinformationen: § 25 TTDSG, der bisher die Regeln für Cookies und anderen Telemediendiensten regelte, wird durch § 25 TDDDG ersetzt. Inhaltlich gibt es keine Änderungen. Dennoch sollte im Cookie-Banner die Anpassung vorgenommen werden.
  • Richtlinien und Verfahrensanweisungen: Um den Datenschutzbestimmungen Rechnung zu tragen und deren Umsetzung zu sichern, werden häufig unternehmensinterne Regelwerke wie beispielsweise Richtlinien erstellt. Diese sind entsprechend der Änderungen anzupassen.
  • Verschwiegenheitsverpflichtung: In der Erklärung zur Verschwiegenheit beziehungsweise Vertraulichkeit wird oft das Fernmeldegeheimnis genannt, welches nunmehr in § 3 TDDDG geregelt ist. Dementsprechend sollten bestehende Dokumente dahingehend überarbeitet werden.

Da das TDDDG nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist, sind die Änderungen kurzfristig umzusetzen.

Fazit

Sowohl das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) als auch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) lösen Gesetze ab. Die Ablösungen erfolgten im Zuge des europäischen Digital Services Act (DSA) und dienen diesem zugleich. Im Vergleich zu den Vorgängern Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), Telemediengesetz (TMG) sowie Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) enthalten die neuen Gesetze kaum inhaltliche Änderungen, sodass es sich bei der Ablösung mehr um redaktionelle Änderungen handelt. Dennoch sorgen diese Änderungen für einen geringfügigen Handlungsbedarf, den es umzusetzen gilt.

Falls Sie noch Fragen bezüglich der Gesetzesänderungen oder im Hinblick auf weitere Datenschutzthemen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.