Angemessenheitsbeschluss in Bezug zu Japan
Geschrieben von Cindy Urbank, veröffentlicht am 07.06.2019Seit dem 23. Januar 2019 gilt Japan datenschutzrechtlich als sicheres Drittland. Was dies genau bedeutet erfahren Sie hier.
Die Europäische Kommission hat bereits im September 2018 ein Verfahren eingeleitet, um den Schutz des Datenverkehrs zwischen Europa und Japan zu prüfen. Resultat dieses Verfahrens ist, dass Japan in Bezug zum Datenverkehr seit dem 23. Januar 2019 als sicheres Drittland im Sinne des Artikel 45 DSGVO gilt. Was genau wurde von Japan sowie der EU-Kommission unternommen und welche Auswirkungen hat das für Ihre Verarbeitungstätigkeiten?
Maßnahmen in Japan
Zum einen wurden in Japan ergänzende Vorschriften eingeführt, die den Schutz sensibler Daten, die Ausübung individueller Rechte und die Bedingungen, unter denen EU-Daten aus Japan in ein anderes Drittland weitergeleitet werden können, stärken sollen. Diese Bestimmungen sind für japanische Unternehmen, die Daten aus der Europäischen Union einführen, verbindlich. Vor der unabhängigen japanischen Datenschutzbehörde (PPC) und den Gerichten sind die ergänzenden Vorschriften zudem auch durchsetzbar.
Zum anderen hat die japanische Regierung der Kommission Garantien in Bezug auf den Datenzugriff japanischer Behörden zu Strafverfolgungszwecken und zu Zwecken nationaler Sicherheit zugesichert. Als Folge dieser Zusage wird die Verwendung personenbezogener Daten auf das Erforderliche und Verhältnismäßige beschränkt. Jede Verwendung unterliegt einer unabhängigen Aufsicht sowie wirksamen Rechtsbehelfsmechanismen. Zusätzlich ist ein Verfahren eingeführt worden, was die Prüfung und Klärung von Beschwerden europäischer Bürger/innen über den Zugriff japanischer Behörden auf ihre Daten sicherstellen soll. Verwaltet und überwacht wird dies von der PPC.
Maßnahmen der EU-Kommission
Die EU-Kommission holte eine Stellungnahme vom europäischen Datenschutzausschuss zum entworfenen Angemessenheitsbeschluss ein und es fand eine Anhörung eines Ausschusses aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten (Ausschussverfahren) statt. Danach wurde der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die Einzelheiten unterrichtet. Schlussendlich wurde der Angemessenheitsbeschluss durch das Kommissionskollegium angenommen.
Fazit
Die Daten aller Bürgerinnen und Bürger der EU unterliegen hohen Datenschutzstandards. Ergänzend zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan profitieren europäische Unternehmen durch den Angemessenheitsbeschluss sowohl vom freien Datenverkehr mit Japan als wichtigem Handelspartner als auch von den somit geringeren Anforderungen an eine Datenübermittlung in das Land der aufgehenden Sonne.